Die DIN 19643 für öffentliche Bäder
Es wird zwischen privaten und öffentlichen Bädern unterschieden. Als privat gelten nach DIN 19643 Teile 1 Absatz 1 Anwendungsbereich nur Einfamilienbäder. Alle anderen, auch Bäder von Hausgemeinschaften, sind öffentliche Bäder.
D.h. wir sind ein öffentliches Bad, auch andere angedachte Betreibermodelle ändern leider nichts.
In Deutschland gilt zunächst der Grundsatz des Infektionsschutzgesetzes, nach welchem Schwimm- oder Badebeckenwasser in öffentlichen Einrichtungen so beschaffen sein müssen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. In Ermangelung weiterer Rechtsvorschriften wird als nachrangige Vorschrift die DIN 19643 herangezogen.
D.h. wir müssen die Din 19643 erfüllen. Jeder Versuch ein aufzuweichen der Vorschriften, auch durch Politiker, zu erreichen schlug fehl.
Die DIN 19643 definiert die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bau, Betrieb und Überwachung öffentlicher Bäder.
D.h. grob gesagt unser Bad muss den gleichen aktuellen Stand der Technik haben wie große Freibäder.
Dies bedeutet für uns im Ergebnis:
Das Bad darf so nicht mehr 2014 betrieben werden. Entweder weiterhin als gechlortes Bad nach DIN 19643 oder eine Umwandlung in ein "Naturbad" für welches die DIN nicht anzuwenden ist.